Foto






Der § 11 (3) SGB XII schafft in der Bundesrepublik eine gesetzliche Grundlage für die Etablierung von Beschäftigungsmöglichkeiten im Zuverdienst, jedoch hat der Gesetzgeber zu Art und Umfang der Leistung keine Angaben gemacht. Nach verschiedenen Übergangsregelungen hat im im letzten Jahr der zuständige Verwaltungsausschuss der Bremischen Bürgerschaft eine Grundlage zur Ausgestaltung des § 11 (3) für das Land beschlossen (...hier mehr Informationen...). Mit dem Programm der aktivierenden Hilfen wurde ein wichtiger Baustein für die Teilnahme am Arbeitsleben geschaffen. Das Programm bietet Beschäftigungsmöglichkeiten im Zuverdienst (...hier mehr Informationen...) für Menschen, die SGB XII-Leistungen beziehen und/oder dauerhaft erwerbsgemindert sind.

Eine Übersicht aller Angebotsträger finden Sie ...hier...>>>

 
Anmeldung